Gesetze / Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts

BVerfGGO 2015

§ 38

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGGO%202015/38#abs-1 (1) In den Fällen des § 15 Absatz 2 Satz 2 und des § 19 Absatz 4 Satz 1 BVerfGG ordnet der oder die Vorsitzende des Senats, in dem der Vertretungsfall eingetreten ist, das Losverfahren an.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGGO%202015/38#abs-2 (2) Der oder die Vorsitzende des anderen Senats führt das Losverfahren durch. Die Mitglieder beider Senate werden von dem Lostermin unterrichtet, zu dem ein Urkundsbeamter oder eine Urkundsbeamtin zugezogen wird. Eine Niederschrift über das Losverfahren wird zu den Akten des Verfahrens genommen. Das Ergebnis des Losverfahrens ist allen Mitgliedern des Gerichts mitzuteilen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGGO%202015/38#abs-3 (3) Für die Anordnung und Durchführung des Losverfahrens gilt § 15 Absatz 1 Satz 2 BVerfGG entsprechend.

§ 37 § 39